IAS-Liechtenstein

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IAS-Firmengründung Liechtenstein

 

Flagge Liechtenstein

Flagge Fürstentum Liechtenstein

Unsere IAS-Liechtenstein-Services mit „Firmengründung Liechtenstein“

Wir gründen in Kooperation mit unserer IAS-Partner-Kanzlei in Liechtenstein alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: Aktiengesellschaft, Anstalt,Stiftung,Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus gründen wir für unsere Mandanten auch Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften. Gründung der Liechtensteiner Gesellschaft über renommierte Anwaltskanzlei in Liechtenstein, Eintrag ins Handelsregister Liechtenstein

  • Auf Wunsch: Treuhand-Dienste (Treuhand-Geschäftsführer, Aufsichtsrat), Treuhand-Shareholder
  • Kontoeröffnung in Liechtenstein
  • Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der „verbundenen Unternehmen“, internationale Holdingstrukturen
  • Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz
  • Registered Office, virtuell Office bis Büro in Liechtenstein

Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.

  • Devisenkontrollen: Keine
  • Fiskalische Auslieferungsabkommen: Keine
  • Politische Risiken: Keine
  • Rechtssystem: Anlehnung an das schweizerische und österreichi­sche Rechtssystem. Für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April 1928.
  • Patentschutz: Abkommen mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in der Schweiz automatisch auch in Liechten­stein geschützt.
  • Markennamen, Muster, Modelle: Können direkt in Liechtenstein registriert werden
  • Wohnsitznahme: Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig
  • Steuern: Natürliche Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und Kommune derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9 Prozent Vermögensteuer.

Steuern und Abgaben Liechtenstein:

Bei Gesellschaften wird zwischen Holding- und Sitzgesellschaften sowie Gesellschaften, die nicht diese Bedingungen erfüllen, unterschieden.

Holding- und Sitzgesellschaften:

  • drei Prozent Emissionsstempel auf das einbezahlte Kapital
  • Stiftungen zahlen nur 0,2 Prozent, mindestens 200 SFr
  • Aktiengesellschaften bezahlen darüber hinaus zwei Prozent Kapitalsteuer
  • jährlich ein Promille des einbezahlten Kapitals und der Reserven beziehungsweise des Unternehmenskapitals, mindestens 1 000 SFr
  • Aktiengesellschaften bezahlen auf alle ausgeschütteten Dividenden vier Prozent Kuponsteuer.

Alle anderen Gesellschaften zahlen:

  • die erhöhte Kapitalsteuer von zwei Promille
  • eine Ertragsteuer von 7,5 -15 Prozent des Reinertrags und
  • bis zu 20 Prozent, wenn die Dividenden höher als acht Prozent sind.

Steuern für ansässige Ausländer: Wenn sie nicht in Liechtenstein arbeiten, eine Pauschaleinkommensteuer von zwölf Prozent auf ein fiktives Einkommen, das mit dem fünffachen Mietwert eines Wohnhauses angesetzt wird.

Quellensteuer: Keine

Doppelbesteuerungsabkommen: Nur mit Österreich, jedoch nicht für Oasengesellschaften

Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem schweizerischen Niveau

Kommunikation: Sehr gut, Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage

Verkehrsverbindungen: Auto: über Bregenz; Bahn: über Buchs- Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt; Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.

Mitte 2003 sind im Fürstentum Liechtenstein nicht nur knapp 33000 Einwohner, sondern auch rund 100000 Aktiengesellschafen, Trust, Stiftungen und Holdinggesellschaften registriert. Sie bieten den steuergebeutelten EU-Bürgern jede nur denkbare Art von Problemlösung an.

Folgende Einkünfte bleiben ganz oder teilweise steuerfrei: Einkünfte aus aktiver Tätigkeit, Handel und Beratung, aus Rechte-, Lizenz- und Patentverwertung sowie aus Dividenden, Zinsen und Finanzspekulation. Als weitere Boni gelten Einfuhrfreiheiten, Niedrigzölle, Haftungsbeschränkungen sowie ein intaktes Bankgeheimnis (Europas strengstes), Anonymität und kaum Publizität im Unternehmensbereich.

So können Liechtensteiner Unternehmen zu 100 Prozent Ausländern gehören und jederzeit unbegrenzt Kapital einbringen oder rücktransferieren. Alle eingetragenen Gesellschaften sind zu „ordnungsgemäßer“ Buchführung verpflichtet, nicht aber zum Publizieren ihrer Zahlen. Anteilsverkäufe bleiben anonym. Außerdem gibt es im Gegensatz zur EU keine Fusionskontrollen und Kartelle werden nur dann untersagt, wenn sie“ volkswirtschaftlich schädlich“ sind.

Vorerst sind diese klassischen Standortvorteile durch die dynamische Rechtsentwicklung in den Nachbarländern der EU und deren Ausstrahlung auf den EWR nicht tangiert.

Zwischenschaltung einer Liechtenstein-Gesellschaft

U.a. zur Vermeidung der Offenlegung der wahren Besitzverhältnisse einer Auslandsgesellschaft, ist die Zwischenschaltung einer Liechtenstein Gesellschaft (hier privatrechtliche Liechtensteiner Anstalt) extrem interessant. Die Liechtensteiner Anstalt tritt dabei z.B. als Mehrheits-Shareholder einer EU-Gesellschaft auf. Gewinne z.B. der EU-Gesellschaft fliessen in die Liechtensteiner Anstalt und werden dort mit nur 1.000 CHF/Jahr besteuert. Mithin vermeidet eine solche Konstellation die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (fiktive Ausschüttungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen). Selbst bei möglicher Installation eines Treuhand-Shareholders bei einer EU-Auslandsgesellschaft, bietet die Liechtensteiner Konstellation weitere Vorteile, da die Ausschüttungsgewinne nicht an den Treuhand-Shareholder sondern an die Liechtensteiner Anstalt fließen und dort Minderversteuert und wesentlich einfacher „verwendet“ werden können.

Beispiele

Beispiel: Ein Mandant gründet eine spanische S.L. (GmbH) mit Treuhand-Direktor und realer Betriebsstätte in Spanien. Allein die spanische S.L. tritt „nach außen“ als Gesellschaft auf (kein Offshore-Status). Mithin kann die spanische S.L. in Deutschland als Repräsentanz oder Niederlassung auftreten. Die Liechtensteiner Gesellschaft wird nun Mehrheits-Gesellschafter der spanischen S.L.. Somit bleiben die realen Besitzverhältnisse der spanischen S.L.  für immer verborgen.

Fallbeispiel 1

Handelsgeschäfte (Export/Import) werden beispielsweise so abgewickelt, das ein Grossteil der Gewinne bei einer eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland anfällt. Der Muttergesellschaft könnten dann entsprechende Gewinnanteile in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Last, but not least sind die Darlehenszinsen bei der Muttergesellschaft als Aufwand abzusetzen, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. Fallbeispiel: Ein spanisches Unternehmen produziert Elektrorechner und verkauft diese an die der Unternehmung gehörende Domizilgesellschaft in Liechtenstein. Diese hat den Vertrieb übernommen und versorgt den ausländischen Markt mit Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie keinen Euro Ertragssteuer. Da sie keine Ausschüttungen an die Mutter in Spanien vornimmt, bleiben ihr die Erträge in vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise gewährt sie der Muttergesellschaft ein Darlehen, damit diese ihre Fabriken vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Spanien und bleiben in Liechtenstein steuerfrei!

Fallbeispiel 2

Eine österreichische Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt ihre US-Corporation(AG) (oder anderer Nationalität)- Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der US-AG sind Eigentum der vorgehend gegründeten Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die US-AG wurde fiduziarisch von einem Gründer (Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der US-AG und der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Zudem fällt noch die beispielhafte Anonymität der US-AG-Anteilseigner ins Gewicht. ´Doppelt genäht , hält besser!`

Die US-AG erhält aber die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen muss die FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der US-AG erhalten. Die US-AG erhält für ihre Tätigkeit maximal 5% Kommission, die restlichen 95% gehen an die FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu disponieren.

Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den beteiligten Staaten nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann beispeilsweise auch Beteiligungen einer spanischen Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein „Mutter-Tochter“ – Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden usw…

Kleiner Überblick zur Liechtensteinischen Anstalt:

Unterschied zur Liechtensteinischen AG:

Bei AG müssen Zahlen offen gelegt werden.

Sie hat weniger steuerliche Vorteile als die Anstalt.

Die Anstalt ist auch für ´100-Mio.- Geschäfte` geeignet.

Mehr Vorteile bei der Anstalt . Sie hat rechtlich die meisten Vorteile einer AG.

Sie haftet nur für das Firmenvermögen.

Sie ist nicht auskunftspflichtig,-niemand bekommt Einsicht. Mit Ausnahme bei illegalen Geschäften!

IAS- Kosten:

Normal-Honorare für Gründung, Übernahme und Verwaltung, Einzahlung des Stammkapitals mit CHF 30.000,-auf das Firmenkonto: CFR  40.000- 50.000,-

  • Konkurrenzlos intern  für unsere IAS /VCM Mandanten für Projektfinanzierungen in Millionenhöhe (siehe Seiten Privatkapital und IAS-US-AG-Services:  CHF 18.000,- inkl. Verwaltungsrats-Honorar und Steuern CHF 1.000,- für ein Jahr! Kaufpreis kann auch in 3 Monatsraten bezahlt werden.
  • Es können zwecks rascher Arbeitsaufnahme auch bestehende Firmen übernommen werden. Auch aus Zeitersparnis- und Bonitäts-Gründen. Evtl. kann der der Kaufpreis hier individuell variieren.

WIESO können wir auch hier /wie bei IAS-US-AG-Services) so konkurrenzlos günstige Honorare anbieten?

Und uns trotzdem von den oft von den teuren Kanzleien angeprangertern ´Billiganbietern` im positiven Sinne  unterscheiden? Auch hier gilt: Weil wir uns aufgrund unserer Dienstleistungen auf Erfolgshonorarbasis unterscheiden wollen und können!


Die Liechtensteiner Anstalt

Die Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag).

  • Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).
  • Besonders geeignet ist die Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein.
  • Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein.

Das Kapital der Anstalt wird in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können.

Das Minimalkapital beträgt CHF 30’000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist voll einzuzahlen. Siehe unsere IAS- Honorare.

Die Organe der Anstalt sind
1. Der Inhaber der Gründerrechte
2. Der Verwaltungsrat
3. Optional die Revisionsstelle

Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt werden.

Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische Regierung.

Die Vermögensrechte werden in der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu.

Das Reglement stellt grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht diesen häufig vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt werden.

Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben. (QuellenNetzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte-)

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